Landgericht Bonn, 2003-08-21, 15 O 146/02

15 O 146/02Kantonsgericht21.08.2003

Regest

Zu den Grenzen des Ermessens des Flugzeughalters hinsichtlich des Umfangs des Auftrages zur Lufttüchtigkeitsprüfung und zum Recht des Unternehmers, einen an der Grenze seiner Lebensdauer angekommenen Propeller auch gegen den erklärten Willen des Halters im Rahmen der beauftragten Lufttüchtigkeitsprüfung auf Lufttüchtigkeit untersuchen zu lassen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 15 O 146/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-21

Aktenzeichen: 15 O 146/02

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:0821.15O146.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Normen: NfL II - 70/99, §§ 3 Abs. 1 LuftBO, 679 BGB

Leitsätze

Zu den Grenzen des Ermessens des Flugzeughalters hinsichtlich des Umfangs des Auftrages zur Lufttüchtigkeitsprüfung und zum Recht des Unternehmers, einen an der Grenze seiner Lebensdauer angekommenen Propeller auch gegen den erklärten Willen des Halters im Rahmen der beauftragten Lufttüchtigkeitsprüfung auf Lufttüchtigkeit untersuchen zu lassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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