Landgericht Bonn, 2003-09-24, 5 S 150/03

5 S 150/03Kantonsgericht24.09.2003

Regest

Bei einem Vergleich zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert ist letzterer nicht um fiktive Sachverständigenkosten für die Begutachtung eines Ersatzfahrzeugs zu erhöhen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 5 S 150/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-24

Aktenzeichen: 5 S 150/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:0924.5S150.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: § 249 BGB, § 251 BGB

Leitsätze

Bei einem Vergleich zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert ist letzterer nicht um fiktive Sachverständigenkosten für die Begutachtung eines Ersatzfahrzeugs zu erhöhen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27.05.2003, 16 C 357/02, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.