Landgericht Bonn, 2003-10-16, 5 T 73/03

5 T 73/03Kantonsgericht16.10.2003

Regest

Wenn der für einen Finanzdienstleister tätige Berater selbständiger Handelsvertreter ist, so sind für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertrag die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Arbeiternehmerstatus kann nicht von der Vertragsdauer des jeweiligen Beraters im Zeitpunkt des Entstehens der Streitigkeit abhängig gemacht werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 5 T 73/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-16

Aktenzeichen: 5 T 73/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:1016.5T73.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: § 17 a Abs. 4 GVG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 84 HGB

Leitsätze

Wenn der für einen Finanzdienstleister tätige Berater selbständiger Handelsvertreter ist, so sind für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertrag die ordentlichen Gerichte zuständig.

Die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Arbeiternehmerstatus kann nicht von der Vertragsdauer des jeweiligen Beraters im Zeitpunkt des Entstehens der Streitigkeit abhängig gemacht werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.08.2003, Az: 9 C 85/03, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.100,00 EUR (1/3 der Hauptsache) festgesetzt.

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