Landgericht Bonn, 2004-04-29, 6 S 317/03

6 S 317/03Kantonsgericht29.04.2004

Regest

Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB wird nicht durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 S 317/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-29

Aktenzeichen: 6 S 317/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0429.6S317.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 229 §§ 3 Abs. 10 und 5 Satz 2 EGBGB

Leitsätze

Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB wird nicht durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 14.11.2003 - 10 C 657/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% desjenigen Betrags abwenden, der für den Kläger auf Grund dieses Urteils und auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 14.11.2003 - 10 C 657/03 - vollstreckbar ist; dies gilt nicht, wenn der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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