Landgericht Bonn, 2004-05-21, 31 Qs 65/04

31 Qs 65/04Kantonsgericht21.05.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 31 Qs 65/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-21

Aktenzeichen: 31 Qs 65/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0521.31QS65.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Normen: §§ 100 g, 100 h StPO

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.05.2004 wird aufgehoben.

Gemäß §§ 100 g, 100 h StPO wird angeordnet, dass die U AG Auskunft über die Telekommunikationsverbindungsdaten im Sinne des § 100 g Abs.3 StPO, insbesondere die aktuellen Kundendaten zum Anschlussinhaber, der am 07.03.2004 um 00:53:22 Uhr genutzten IP-Adresse ##.###.##.### zu erteilen hat.

Die Beschlagnahme dieser Datenbestände gemäß den §§ 94, 98 StPO wird vorsorglich angeordnet und kann nur durch die Bereitstellung der Daten abgewendet werden.

Von der Benachrichtigung der Beteiligten ist wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks vorerst abzusehen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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