6 T 117/04•Landgericht Bonn, 2004-06-02, 6 T 117/04
Landgericht Bonn, 2004-06-02, 6 T 117/04
6 T 117/04Kantonsgericht02.06.2004
Regest
Der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers zur Zeit der Antragstellung. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu Mängelbeseitigungskosten ist zu berücksichtigen. Soweit der Sachverständige Mängel nicht feststellt und deshalb keine Beseitigungskosten auswirft, ist der Wert unter Zugrundelegung der Mängelbehauptung zu schätzen, nicht etwa mit Null anzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 117/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-02
Aktenzeichen: 6 T 117/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0602.6T117.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Leitsätze
Der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers zur Zeit der Antragstellung. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu Mängelbeseitigungskosten ist zu berücksichtigen. Soweit der Sachverständige Mängel nicht feststellt und deshalb keine Beseitigungskosten auswirft, ist der Wert unter Zugrundelegung der Mängelbehauptung zu schätzen, nicht etwa mit Null anzusetzen.
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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