Landgericht Bonn, 2004-06-02, 6 T 137/04

6 T 137/04Kantonsgericht02.06.2004

Regest

Bei fehlender oder unzureichender Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter setzt ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Vorauszahlungen ordnungsgemäße Abrechnung voraus, aus der sich der Rückzahlunganspruch ergibt. Die Abrechnung kann der Mieter entweder selbst erstellen oder den Vermieter auf Abrechung und -im Wege der Stufenklage- auf Auszahlung eines etwaigen Guthabens verklagen. Daneben kann er hinischtlich der laufenden Vorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Höhe der für den streitigen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen ausüben.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 137/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-02

Aktenzeichen: 6 T 137/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0602.6T137.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Leitsätze

Bei fehlender oder unzureichender Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter setzt ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Vorauszahlungen ordnungsgemäße Abrechnung voraus, aus der sich der Rückzahlunganspruch ergibt. Die Abrechnung kann der Mieter entweder selbst erstellen oder den Vermieter auf Abrechung und -im Wege der Stufenklage- auf Auszahlung eines etwaigen Guthabens verklagen. Daneben kann er hinischtlich der laufenden Vorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Höhe der für den streitigen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen ausüben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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