6 T 157/04•Landgericht Bonn, 2004-06-03, 6 T 157/04
Landgericht Bonn, 2004-06-03, 6 T 157/04
6 T 157/04Kantonsgericht03.06.2004
Regest
Erfüllt der Schulder beharrlich die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gemäß § 97 InsO nicht, begründet das die Befürchtung für die Gläubiger nachteiliger Rechtshandlungen. Die Postsperre -auch hinsichtlich der privaten Post- ist dann das zur Aufklärung und Verhinderung solcher Handlungen erforderliche und verhältnismäßige Mittel.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 157/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-03
Aktenzeichen: 6 T 157/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0603.6T157.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 21 Abs. 2 Nr. 4, 99, 101 INso, § 97 INso
Leitsätze
Erfüllt der Schulder beharrlich die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gemäß § 97 InsO nicht, begründet das die Befürchtung für die Gläubiger nachteiliger Rechtshandlungen. Die Postsperre -auch hinsichtlich der privaten Post- ist dann das zur Aufklärung und Verhinderung solcher Handlungen erforderliche und verhältnismäßige Mittel.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.