Landgericht Bonn, 2004-06-03, 6 T 157/04

6 T 157/04Kantonsgericht03.06.2004

Regest

Erfüllt der Schulder beharrlich die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gemäß § 97 InsO nicht, begründet das die Befürchtung für die Gläubiger nachteiliger Rechtshandlungen. Die Postsperre -auch hinsichtlich der privaten Post- ist dann das zur Aufklärung und Verhinderung solcher Handlungen erforderliche und verhältnismäßige Mittel.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 157/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-03

Aktenzeichen: 6 T 157/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0603.6T157.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 21 Abs. 2 Nr. 4, 99, 101 INso, § 97 INso

Leitsätze

Erfüllt der Schulder beharrlich die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gemäß § 97 InsO nicht, begründet das die Befürchtung für die Gläubiger nachteiliger Rechtshandlungen. Die Postsperre -auch hinsichtlich der privaten Post- ist dann das zur Aufklärung und Verhinderung solcher Handlungen erforderliche und verhältnismäßige Mittel.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

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