Landgericht Bonn, 2004-06-28, 6 S 22/04

6 S 22/04Kantonsgericht28.06.2004

Regest

Wird mit Ausbildung zur medizinischen Fußpflege ohne Hinweis darauf geworben, dass die konkrete Ausbildung nicht zur Berechtigung führt, die Bezeichnung medizinischer Fußpfleger/Podologe zu führen, muss das Entgelt gleichwohl entrichtet werden, wenn dies nicht das angestrebte Ziel der Ausbildung war.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 S 22/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-28

Aktenzeichen: 6 S 22/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0628.6S22.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 611 BGB, 3 UWG, 3 PodG

Leitsätze

Wird mit Ausbildung zur medizinischen Fußpflege ohne Hinweis darauf geworben, dass die konkrete Ausbildung nicht zur Berechtigung führt, die Bezeichnung medizinischer Fußpfleger/Podologe zu führen, muss das Entgelt gleichwohl entrichtet werden, wenn dies nicht das angestrebte Ziel der Ausbildung war.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 3 C 102/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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