6 S 22/04•Landgericht Bonn, 2004-06-28, 6 S 22/04
Landgericht Bonn, 2004-06-28, 6 S 22/04
6 S 22/04Kantonsgericht28.06.2004
Regest
Wird mit Ausbildung zur medizinischen Fußpflege ohne Hinweis darauf geworben, dass die konkrete Ausbildung nicht zur Berechtigung führt, die Bezeichnung medizinischer Fußpfleger/Podologe zu führen, muss das Entgelt gleichwohl entrichtet werden, wenn dies nicht das angestrebte Ziel der Ausbildung war.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 S 22/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-28
Aktenzeichen: 6 S 22/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0628.6S22.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 611 BGB, 3 UWG, 3 PodG
Leitsätze
Wird mit Ausbildung zur medizinischen Fußpflege ohne Hinweis darauf geworben, dass die konkrete Ausbildung nicht zur Berechtigung führt, die Bezeichnung medizinischer Fußpfleger/Podologe zu führen, muss das Entgelt gleichwohl entrichtet werden, wenn dies nicht das angestrebte Ziel der Ausbildung war.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 3 C 102/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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