2 O 30/04•Landgericht Bonn, 2004-07-14, 2 O 30/04
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 2 O 30/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-14
Aktenzeichen: 2 O 30/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0714.2O30.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: §§ 812 Abs.1, 817 BGB
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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