6 T 141/04•Landgericht Bonn, 2004-07-14, 6 T 141/04
Landgericht Bonn, 2004-07-14, 6 T 141/04
6 T 141/04Kantonsgericht14.07.2004
Regest
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Gläubiger ein Vorschuss gemäß § 161 Abs. 3 ZPO für Reparaturen auferlegt werden kann, die der Zwangsverwalter einer Sondereigentumseinheit am Gemeischaftseigentum durchführen will.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 141/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-14
Aktenzeichen: 6 T 141/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0714.6T141.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 152 Abs. 1, 161 Abs. 3 ZVG, 21 WEG
Leitsätze
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Gläubiger ein Vorschuss gemäß § 161 Abs. 3 ZPO für Reparaturen auferlegt werden kann, die der Zwangsverwalter einer Sondereigentumseinheit am Gemeischaftseigentum durchführen will.
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 19.05.2004 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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