Landgericht Bonn, 2004-07-22, 37 Qs 22/04

37 Qs 22/04Kantonsgericht22.07.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 37 Qs 22/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-22

Aktenzeichen: 37 Qs 22/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0722.37QS22.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. große Strafkammer des Landgerichts

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12.05.04 gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.04.04 (Az.: 51 Gs 366/04 b 3) wird, soweit sie sich auf die herausgegebenen Asservate (Nr. 1 (teilweise), 2, 3, 4, 8, 13, 16, 18, 25, 27, 104, 106 (teilweise), 109, 110, 112) bezieht, als unzulässig verworfen, im übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

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