1 O 123/04•Landgericht Bonn, 2004-07-30, 1 O 123/04
Landgericht Bonn, 2004-07-30, 1 O 123/04
1 O 123/04Kantonsgericht30.07.2004
Regest
Eine baulich bedingte Fahrbahnverengung durch einen Bordstein muss gegenüber einem Farradfahrer innerorts nicht durch eine Warnbake i.S. v. § 43 StVO markiert werden, wenn der Bordstein selbst farblich abgehoben ist - hier: weißer Anstrich.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 1 O 123/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-30
Aktenzeichen: 1 O 123/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0730.1O123.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: § 839 BGB, § 253 Abs. 2 BGB, § 43 StVO
Leitsätze
Eine baulich bedingte Fahrbahnverengung durch einen Bordstein muss gegenüber einem Farradfahrer innerorts nicht durch eine Warnbake i.S. v. § 43 StVO markiert werden, wenn der Bordstein selbst farblich abgehoben ist - hier: weißer Anstrich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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