8 T 285/03•Landgericht Bonn, 2004-08-11, 8 T 285/03
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 T 285/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-08-11
Aktenzeichen: 8 T 285/03
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0811.8T285.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Ihnen werden zudem auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner auferlegt.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:
bis zum 23.03.2004: 21.793,-- €
danach: 122,44 €.
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