Landgericht Bonn, 2004-08-11, 8 T 285/03

8 T 285/03Kantonsgericht11.08.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 T 285/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-08-11

Aktenzeichen: 8 T 285/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0811.8T285.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Ihnen werden zudem auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner auferlegt.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:

bis zum 23.03.2004: 21.793,-- €

danach: 122,44 €.

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