Landgericht Bonn, 2004-09-24, 1 O 299/04

1 O 299/04Kantonsgericht24.09.2004

Regest

Das anstelle des Pflichtteils zugewandte und angenommene Vermächtnis verhindert einen Auskunftsanspruch i.S.v. § 2314 BGB. Zur Auslegung eines Erbvertrages und der Zuwendung eines Vermächtnisses anstelle des Pflichtteils.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 1 O 299/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-24

Aktenzeichen: 1 O 299/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0924.1O299.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: § 2307 BGB, § 2314 BGB

Leitsätze

Das anstelle des Pflichtteils zugewandte und angenommene Vermächtnis verhindert einen Auskunftsanspruch i.S.v. § 2314 BGB. Zur Auslegung eines Erbvertrages und der Zuwendung eines Vermächtnisses anstelle des Pflichtteils.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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