Landgericht Bonn, 2004-09-24, 6 T 206/04

6 T 206/04Kantonsgericht24.09.2004

Regest

Ergibt sich aus einem Vollstreckungsbescheid, durch den der persönlich haftende Gesellschafter einer KG als Gesamtschuldner mit dieser in Anspruch genommen wird, die Anspruchsgrundlage gegen den Gesellschafter nicht und kann auch sonst nicht nachgewiesen werden, dass er ausschließlich wegen seiner gesellschaftrechtlichen Stellung in Anspruch genommen wird, hindert § 93 InsO die Einzelzwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter nicht. Die Löschung einer während des Insolvenzverfahrens gegen die KG auf einem Grundstück des Gesellschafters eingetragenen Zwangshypothek kann ebenso wenig verlangt werden wie die Eintragung eines Widerspruchs.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 206/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-24

Aktenzeichen: 6 T 206/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0924.6T206.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 29, 53 GBO, 93 InsO

Leitsätze

Ergibt sich aus einem Vollstreckungsbescheid, durch den der persönlich haftende Gesellschafter einer KG als Gesamtschuldner mit dieser in Anspruch genommen wird, die Anspruchsgrundlage gegen den Gesellschafter nicht und kann auch sonst nicht nachgewiesen werden, dass er ausschließlich wegen seiner gesellschaftrechtlichen Stellung in Anspruch genommen wird, hindert § 93 InsO die Einzelzwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter nicht. Die Löschung einer während des Insolvenzverfahrens gegen die KG auf einem Grundstück des Gesellschafters eingetragenen Zwangshypothek kann ebenso wenig verlangt werden wie die Eintragung eines Widerspruchs.

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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