Landgericht Bonn, 2004-09-30, 6 T 221/04

6 T 221/04Kantonsgericht30.09.2004

Regest

Betreibt der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, ist nur das für den Mittelpunkt dieser Tätigkeit zuständige Insolvenzgericht zuständig, nicht dasjenige des allgemeinen Gerichtsstands. § 3 Abs. 2 InsO kann deshalb nicht dazu führen, dass das zuerst angegangene Insolvenzgericht des allgemeinen Gerichtsstandds dasjenige des Mittelpunkts der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit verdrängt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 221/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-30

Aktenzeichen: 6 T 221/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0930.6T221.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 3 InsO

Leitsätze

Betreibt der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, ist nur das für den Mittelpunkt dieser Tätigkeit zuständige Insolvenzgericht zuständig, nicht dasjenige des allgemeinen Gerichtsstands. § 3 Abs. 2 InsO kann deshalb nicht dazu führen, dass das zuerst angegangene Insolvenzgericht des allgemeinen Gerichtsstandds dasjenige des Mittelpunkts der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit verdrängt.

Tenor

Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.07.2004 -95 IN 97/02- sowie dessen Nichtabhilfebeschluss vom 26.08.2004 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht Bonn ist örtlich unzuständig.

Das Verfahren wird an das für M als Insolvenzgericht zuständige Amtsgericht O verwiesen, dem die weiter zu treffenden Entscheidungen vorbehalten bleiben.

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