Landgericht Bonn, 2004-10-08, 10 O 183/04

10 O 183/04Kantonsgericht08.10.2004

Regest

Ein Verstoß gegen die Technischen Regeln Flüssiggas 1996 (TRF 1996) ist nicht als gesetzes-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten im Sinne der sog. "Explosionsklausel" in der Betriebshaftpflichtversicherung anzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 10 O 183/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-08

Aktenzeichen: 10 O 183/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1008.10O183.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Normen: Technische Regeln Flüssiggas 1996 (TRF 1996)

Leitsätze

Ein Verstoß gegen die Technischen Regeln Flüssiggas 1996 (TRF 1996) ist nicht als gesetzes-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten im Sinne der sog. "Explosionsklausel" in der Betriebshaftpflichtversicherung anzusehen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger wegen der durch die Gasexplosion vom 25. April 2003 im Gebäude A-straße in O entstandenen Personen- und Sachschäden aufgrund der Betriebshaftpflichtversicherung (Vertragsnummer: 7.....) Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: EUR 569.033,50

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