10 O 183/04•Landgericht Bonn, 2004-10-08, 10 O 183/04
Landgericht Bonn, 2004-10-08, 10 O 183/04
10 O 183/04Kantonsgericht08.10.2004
Regest
Ein Verstoß gegen die Technischen Regeln Flüssiggas 1996 (TRF 1996) ist nicht als gesetzes-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten im Sinne der sog. "Explosionsklausel" in der Betriebshaftpflichtversicherung anzusehen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 10 O 183/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-08
Aktenzeichen: 10 O 183/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1008.10O183.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Normen: Technische Regeln Flüssiggas 1996 (TRF 1996)
Leitsätze
Ein Verstoß gegen die Technischen Regeln Flüssiggas 1996 (TRF 1996) ist nicht als gesetzes-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten im Sinne der sog. "Explosionsklausel" in der Betriebshaftpflichtversicherung anzusehen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger wegen der durch die Gasexplosion vom 25. April 2003 im Gebäude A-straße in O entstandenen Personen- und Sachschäden aufgrund der Betriebshaftpflichtversicherung (Vertragsnummer: 7.....) Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: EUR 569.033,50
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