1 O 245/04•Landgericht Bonn, 2004-10-27, 1 O 245/04
Landgericht Bonn, 2004-10-27, 1 O 245/04
1 O 245/04Kantonsgericht27.10.2004
Regest
Ein grobes Natursteinpflaster um 2 cm überragender Hydrantendeckel stellt auch auf einem zentralen Marktplatz keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Dies gilt -gerade- auch bei einer Kirmesveranstaltung.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 1 O 245/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-27
Aktenzeichen: 1 O 245/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1027.1O245.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: § 839 BGB, § 9 a StrWG NW
Leitsätze
Ein grobes Natursteinpflaster um 2 cm überragender Hydrantendeckel stellt auch auf einem zentralen Marktplatz keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Dies gilt -gerade- auch bei einer Kirmesveranstaltung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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