Landgericht Bonn, 2004-10-27, 1 O 245/04

1 O 245/04Kantonsgericht27.10.2004

Regest

Ein grobes Natursteinpflaster um 2 cm überragender Hydrantendeckel stellt auch auf einem zentralen Marktplatz keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Dies gilt -gerade- auch bei einer Kirmesveranstaltung.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 1 O 245/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-27

Aktenzeichen: 1 O 245/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1027.1O245.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: § 839 BGB, § 9 a StrWG NW

Leitsätze

Ein grobes Natursteinpflaster um 2 cm überragender Hydrantendeckel stellt auch auf einem zentralen Marktplatz keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Dies gilt -gerade- auch bei einer Kirmesveranstaltung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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