Landgericht Bonn, 2004-10-29, 6 S 222/04

6 S 222/04Kantonsgericht29.10.2004

Regest

Die Berufungsfrist ist nicht gewahrt, wenn die an das Amtsgericht adressierte Berufungsschrift zwar rechtzeitig bei der gemeinsamen Postannahmestelle von Amts- und Landgericht eingeht, sodann aber entsprechend der Adressierung an das Amtsgericht weitergeleitet wird und dann erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Landgericht eingeht

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 S 222/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-10-29

Aktenzeichen: 6 S 222/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1029.6S222.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 233, 522 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Die Berufungsfrist ist nicht gewahrt, wenn die an das Amtsgericht adressierte Berufungsschrift zwar rechtzeitig bei der gemeinsamen Postannahmestelle von Amts- und Landgericht eingeht, sodann aber entsprechend der Adressierung an das Amtsgericht weitergeleitet wird und dann erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Landgericht eingeht

Tenor

Das Gesuch der Klägerin vom 20.09.2004, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin vom 26.08.2004 gegen das am 22.07.2004 verkündete und ihr am 27.07.2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Bonn - 14 C 143/04 - wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

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