6 T 236/04•Landgericht Bonn, 2004-11-03, 6 T 236/04
Landgericht Bonn, 2004-11-03, 6 T 236/04
6 T 236/04Kantonsgericht03.11.2004
Regest
Zu den Voraussetzungen eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei wegen Nichterscheinens bei Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Güteverhandlung und zur Sachaufklärung.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 236/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-11-03
Aktenzeichen: 6 T 236/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1103.6T236.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 141 Abs. 3, 278 Abs. 3 ZPO
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei wegen Nichterscheinens bei Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Güteverhandlung und zur Sachaufklärung.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
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