1 O 307/04•Landgericht Bonn, 2004-11-12, 1 O 307/04
Landgericht Bonn, 2004-11-12, 1 O 307/04
1 O 307/04Kantonsgericht12.11.2004
Regest
Keine Vermutung zur Sittenwidrigkeit eines im Rahmen einer Internetauktion zustandegekommenen Vertrages, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis zueinander stehen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 1 O 307/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-12
Aktenzeichen: 1 O 307/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1112.1O307.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: § 280 BGB, § 156 BGB, § 138 BGB, § 119 BGB
Leitsätze
Keine Vermutung zur Sittenwidrigkeit eines im Rahmen einer Internetauktion zustandegekommenen Vertrages, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis zueinander stehen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.500,00 EUR nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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