Landgericht Bonn, 2004-12-23, 6 T 336/04

6 T 336/04Kantonsgericht23.12.2004

Regest

Die Gebühr für die Eintragung der Sicherungshypothek entseht mit deren antragsgemäßer Eintragung. Wird entgegen dem Antrag nicht der Vollstreckungsgläubiger, sondern ein Dirtter als Gläubiger der Hypothek eingetragen, haftet der Vollstreckungsschuldner nicht für die Gebühr, weil die fehlerhafte Eintragung keine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 336/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-23

Aktenzeichen: 6 T 336/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1223.6T336.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 3 Ziffer 4, 62 Abs. 1 KostO

Leitsätze

Die Gebühr für die Eintragung der Sicherungshypothek entseht mit deren antragsgemäßer Eintragung. Wird entgegen dem Antrag nicht der Vollstreckungsgläubiger, sondern ein Dirtter als Gläubiger der Hypothek eingetragen, haftet der Vollstreckungsschuldner nicht für die Gebühr, weil die fehlerhafte Eintragung keine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.10.2004 und die Gerichtskostenrechnung zu Geschäftszeichen 8..... AG Bonn - Kassenzeichen 7.....- werden aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

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