6 T 336/04•Landgericht Bonn, 2004-12-23, 6 T 336/04
Landgericht Bonn, 2004-12-23, 6 T 336/04
6 T 336/04Kantonsgericht23.12.2004
Regest
Die Gebühr für die Eintragung der Sicherungshypothek entseht mit deren antragsgemäßer Eintragung. Wird entgegen dem Antrag nicht der Vollstreckungsgläubiger, sondern ein Dirtter als Gläubiger der Hypothek eingetragen, haftet der Vollstreckungsschuldner nicht für die Gebühr, weil die fehlerhafte Eintragung keine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 336/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-23
Aktenzeichen: 6 T 336/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1223.6T336.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 3 Ziffer 4, 62 Abs. 1 KostO
Leitsätze
Die Gebühr für die Eintragung der Sicherungshypothek entseht mit deren antragsgemäßer Eintragung. Wird entgegen dem Antrag nicht der Vollstreckungsgläubiger, sondern ein Dirtter als Gläubiger der Hypothek eingetragen, haftet der Vollstreckungsschuldner nicht für die Gebühr, weil die fehlerhafte Eintragung keine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.10.2004 und die Gerichtskostenrechnung zu Geschäftszeichen 8..... AG Bonn - Kassenzeichen 7.....- werden aufgehoben.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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