Landgericht Bonn, 2005-04-01, 11 O 112/04

11 O 112/04Kantonsgericht01.04.2005

Regest

1. § 193 BGB über den Fristablauf an Sonn- und Feiertagen ist auf die Frage des Verzugsbeginns nicht anwendbar. 2. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung einer Geldschuld ist wegen Art. 3 Abs. 1 c) ii) der EG-Verzugsrichtlinie auf den Zeitpunkt des Geldeingangs abzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 11 O 112/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-01

Aktenzeichen: 11 O 112/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0401.11O112.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: BGB §§ 193, 269, 270

Leitsätze

§ 193 BGB über den Fristablauf an Sonn- und Feiertagen ist auf die Frage des Verzugsbeginns nicht anwendbar.

Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung einer Geldschuld ist wegen Art. 3 Abs. 1 c) ii) der EG-Verzugsrichtlinie auf den Zeitpunkt des Geldeingangs abzustellen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 539.013,59 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 12%, der Beklagten zu 88% auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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