6 T 101/05•Landgericht Bonn, 2005-04-26, 6 T 101/05
Landgericht Bonn, 2005-04-26, 6 T 101/05
6 T 101/05Kantonsgericht26.04.2005
Regest
1. Eine Verfügung des Vorerben i.S.v. § 2113 BGB ist wirksam, wenn sämtliche (benannten) Nacherben zustimmen. 2. Für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks ist nicht erforderlich, dass auch die Ersatznacherben zustimmen; vielmehr ist die erklärte Zustimmung der Nacherben ausreichend.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 101/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-26
Aktenzeichen: 6 T 101/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0426.6T101.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: BGB § 2113, GBO §§ 22, 51
Leitsätze
Eine Verfügung des Vorerben i.S.v. § 2113 BGB ist wirksam, wenn sämtliche (benannten) Nacherben zustimmen.
Für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks ist nicht erforderlich, dass auch die Ersatznacherben zustimmen; vielmehr ist die erklärte Zustimmung der Nacherben ausreichend.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 31.03.2005 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung eines
Wirksamkeitsvermerks nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses abzulehnen.
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