2 O 393/03•Landgericht Bonn, 2005-05-31, 2 O 393/03
Landgericht Bonn, 2005-05-31, 2 O 393/03
2 O 393/03Kantonsgericht31.05.2005
Regest
1. Das Eigenkapitalersatzrecht ist auf aufsteigende Finanzhilfen nicht anwendbar. 2. Ob objektive Sanierungstauglichkeit der Gesellschaft und objektive Tauglichkeit der beschloßenen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen des sogenannten Sanierungsprivilegs des § 32 a) Abs. 3 Satz 3 GmbHG vorliegen, ist aus der ex -ante Sicht eines ordentlichen Geschäftsmannes zu beurteilen. 3. Das sogenannte Sanierungsprivileg erfordert nicht zwingend, dass der ordentliche Geschäftsmann ein eigenes schriftliches Sanierungskonzept erarbeitet.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 2 O 393/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-31
Aktenzeichen: 2 O 393/03
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0531.2O393.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: § 32 a) Abs. 3 GmbHG, § 135 InsO
Leitsätze
Das Eigenkapitalersatzrecht ist auf aufsteigende Finanzhilfen nicht anwendbar.
Ob objektive Sanierungstauglichkeit der Gesellschaft und objektive Tauglichkeit der beschloßenen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen des sogenannten Sanierungsprivilegs des § 32 a) Abs. 3 Satz 3 GmbHG vorliegen, ist aus der ex -ante Sicht eines ordentlichen Geschäftsmannes zu beurteilen.
Das sogenannte Sanierungsprivileg erfordert nicht zwingend, dass der ordentliche Geschäftsmann ein eigenes schriftliches Sanierungskonzept erarbeitet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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