11 O 102/05•Landgericht Bonn, 2005-07-07, 11 O 102/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 11 O 102/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-07-07
Aktenzeichen: 11 O 102/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0707.11O102.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: § 3 Nr. 2 a) Heilmittelwerbegesetz
Tenor
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich mit dem folgenden Text zu werben:
„Brustkrebs
- ein lösbares Problem
auch ohne
Chemo- und Strahlentherapie“
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragsgegnern je zu ½ auferlegt.
Streitwert: 10.000 €
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