6 T 166/05•Landgericht Bonn, 2005-08-15, 6 T 166/05
Landgericht Bonn, 2005-08-15, 6 T 166/05
6 T 166/05Kantonsgericht15.08.2005
Regest
1.) Zur Zulässigkeit der Streitbeschwerde wenn sich nicht ableiten lässt ob die Wertfestsetzung nach § 62 oder § 63 GKG erfolgt ist. 2.) Zur Bewertung des Streitwertes einer Auskunftsklage
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 166/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-15
Aktenzeichen: 6 T 166/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0815.6T166.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 62,63,66,68 GKG, 3 ZPO
Leitsätze
1.)
Zur Zulässigkeit der Streitbeschwerde wenn sich nicht ableiten lässt ob die Wertfestsetzung nach § 62 oder § 63 GKG erfolgt ist.
2.)
Zur Bewertung des Streitwertes einer Auskunftsklage
Tenor
Unter Aufhebung der Streitwertbeschlüsse des Amtsgerichts Euskirchen vom 12.10.2004 und vom 21.04.2005 –jeweils 4 C 612/04- wird der Streitwert für den Rechtsstreit in erster Instanz auf 2.801,40 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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