3 O 126/05•Landgericht Bonn, 2005-08-23, 3 O 126/05
Landgericht Bonn, 2005-08-23, 3 O 126/05
3 O 126/05Kantonsgericht23.08.2005
Regest
Zur Beweislast und Sorgfaltsanforderugen an Kunden und Bank bei Bargeldabhebungen am Schalter mittels gestohlener ec-Karte und Personalausweis
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 3 O 126/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-23
Aktenzeichen: 3 O 126/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0823.3O126.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: §§ 280, 676h BGB
Leitsätze
Zur Beweislast und Sorgfaltsanforderugen an Kunden und Bank bei Bargeldabhebungen am Schalter mittels gestohlener ec-Karte und Personalausweis
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem bei ihr geführten Konto der Kläger mit der Nummer 0141331900 40.000,00 € mit Wertstellung 01.10.2004 gutzuschreiben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig voll-streckbar.
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