Landgericht Bonn, 2005-08-23, 3 O 126/05

3 O 126/05Kantonsgericht23.08.2005

Regest

Zur Beweislast und Sorgfaltsanforderugen an Kunden und Bank bei Bargeldabhebungen am Schalter mittels gestohlener ec-Karte und Personalausweis

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 3 O 126/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-23

Aktenzeichen: 3 O 126/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0823.3O126.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: §§ 280, 676h BGB

Leitsätze

Zur Beweislast und Sorgfaltsanforderugen an Kunden und Bank bei Bargeldabhebungen am Schalter mittels gestohlener ec-Karte und Personalausweis

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem bei ihr geführten Konto der Kläger mit der Nummer 0141331900 40.000,00 € mit Wertstellung 01.10.2004 gutzuschreiben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig voll-streckbar.

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