37 Qs 47/05•Landgericht Bonn, 2005-10-27, 37 Qs 47/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 37 Qs 47/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-10-27
Aktenzeichen: 37 Qs 47/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:1027.37QS47.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. große Strafkammer des Landgerichts
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werden die dem Beschwerdeführer zu erstattenden notwendigen Auslagen auf
858,80 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2005 festgesetzt, abzüglich des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 711,08 € (Gebühren in Höhe von 696,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 14,68).
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf 6/10 ermäßigt. Von den im Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden 4/10 der Staatskasse auferlegt.
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