Landgericht Bonn, 2005-10-27, 37 Qs 47/05

37 Qs 47/05Kantonsgericht27.10.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 37 Qs 47/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-10-27

Aktenzeichen: 37 Qs 47/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:1027.37QS47.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. große Strafkammer des Landgerichts

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werden die dem Beschwerdeführer zu erstattenden notwendigen Auslagen auf

858,80 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2005 festgesetzt, abzüglich des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 711,08 € (Gebühren in Höhe von 696,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 14,68).

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr wird auf 6/10 ermäßigt. Von den im Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden 4/10 der Staatskasse auferlegt.

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