Landgericht Bonn, 2005-11-16, 6 T 312/05 und 6 S 226/05

6 T 312/05 und 6 S 226/05Kantonsgericht16.11.2005

Regest

Ist über das Vermögen eines Mietinteressenten das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages den potentiellen Vermieter ungefragt darüber aufzuklären, wie auch darüber, dass das Vormietverhältnis wegen Nichtzahlung des Mietzinses gekündigt und er deshalb zur Räumung verurteilt ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 312/05 und 6 S 226/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-16

Aktenzeichen: 6 T 312/05 und 6 S 226/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:1116.6T312.05UND6S226.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 123 BGB

Leitsätze

Ist über das Vermögen eines Mietinteressenten das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages den potentiellen Vermieter ungefragt darüber aufzuklären, wie auch darüber, dass das Vormietverhältnis wegen Nichtzahlung des Mietzinses gekündigt und er deshalb zur Räumung verurteilt ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 20.10.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.10.2005, durch den Prozesskostenhilfe über die mit Beschluss vom 23.08.2005 erfolgte Bewilligung hinaus versagt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 22.09.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn –6 C 411/05- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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