Landgericht Bonn, 2005-11-23, 16 O 70/04

16 O 70/04Kantonsgericht23.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 16 O 70/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-23

Aktenzeichen: 16 O 70/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:1123.16O70.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger

42.181,58 € nebst 4 % Zinsen seit dem 26.2.2005

sowie weitere 2.113,37 € nebst 4 % Zinsen seit

dem 26.2.2005 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, als

Gesamtschuldner mit Frau L weitere

15.338,76 € nebst 4 % Zinsen ab dem 26.2.2005

zu zahlen.

Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, an den Kläger

35.790,43 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus

10.225,84 € seit dem 7.10.1998 und aus 25.564,59

€ seit dem 1.7.1999 zu zahlen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 17 %,

die Beklagte zu 1) zu 6 %, der Beklagte zu 2) zu

48 % und der Beklagte zu 4) zu 29 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3)

trägt der Kläger.

Die Beklagten zu 1), 2) und 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selber.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen

der Beklagte zu 2) zu 48 % und der Beklagte zu 4)

zu 29 %; im übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selber.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den

Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten

wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages vorläufig abwenden, sofern nicht die

Beklagten zuvor jeweils Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

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