6 T 346/05•Landgericht Bonn, 2005-11-28, 6 T 346/05
Landgericht Bonn, 2005-11-28, 6 T 346/05
6 T 346/05Kantonsgericht28.11.2005
Regest
Arbeitseinkommen, das pfändungsfrei gewesen wäre, wären den Abzugsbeträgen des späteren Einkommensteuerbescheides entsprechende Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen, unterliegt zwar in der Gestalt der nachträglichen Steuererstattung grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag, ist auf Antrag nach § 765 a) ZPO aber freizugeben.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 346/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-28
Aktenzeichen: 6 T 346/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:1128.6T346.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 765 a) ZPO
Leitsätze
Arbeitseinkommen, das pfändungsfrei gewesen wäre, wären den Abzugsbeträgen des späteren Einkommensteuerbescheides entsprechende Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen, unterliegt zwar in der Gestalt der nachträglichen Steuererstattung grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag, ist auf Antrag nach § 765 a) ZPO aber freizugeben.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 765a Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO wird angeordnet, dass der Einkommensteuererstattungsbetrag aus dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes T vom 29.09.2005 zu Steuernummer 2..... nach Vereinnahmung durch den Treuhänder vor rechtskräftiger Entscheidung über den Freigabeantrag des Schuldners vom 01.09.2005 nicht verwertet werden darf, vielmehr in ungeschmälerter Höhe zur etwaigen Auszahlung an den Schuldner vorzuhalten ist.
Auf die sofortige Beschwerde werden der angefochtene Beschluss vom 31.10.2005 und die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts vom 23.11.2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über den Freigabeantrag des Schuldners und die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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