Landgericht Bonn, 2005-11-30, 1 O 324/05

1 O 324/05Kantonsgericht30.11.2005

Regest

Für die Berechnung der Insolvenzanfechtungsfristen kommt es jedenfalls dann bereits auf den Eingang des Antrages beim unzuständigen Insolvenzgericht an, wenn später nach Abgabe durch das zuständige Insolvenzgericht gerade auf diesen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 1 O 324/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-30

Aktenzeichen: 1 O 324/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:1130.1O324.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: §§ 129, 131 I Nr. 1, 143 I InsO

Leitsätze

Für die Berechnung der Insolvenzanfechtungsfristen kommt es jedenfalls dann bereits auf den Eingang des Antrages beim unzuständigen Insolvenzgericht an, wenn später nach Abgabe durch das zuständige Insolvenzgericht gerade auf diesen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.925,93 €uro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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