Landgericht Bonn, 2005-12-02, 11 O 120/05

11 O 120/05Kantonsgericht02.12.2005

Regest

§§ 42 Abs. 1, 28 TKG stellen keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 11 O 120/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-02

Aktenzeichen: 11 O 120/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:1202.11O120.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: §§ 3, 4 Nr. 8, 10, 11 UWG, 42 Abs. 1, 28 TKG

Leitsätze

§§ 42 Abs. 1, 28 TKG stellen keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 04. August 2005 wird zu Ziffer 1. und 2. mit der Maßgabe bestätigt, dass diese wie folgt lauten:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

  1. auf Telefonrechnungen gegenüber Endkunden der Antragsgegnerin einen „Zuschlag für Verbindungen zu anderen Netzbetreibern“ als Reziprozitätszuschlag zu erheben, der über den von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bzw. nunmehr der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen genehmigten, dem jeweils anderen Netzbetreiber zufließenden Aufschlag hinausgeht;

  2. auf Telefonrechnungen gegenüber Endkunden der Antragsgegnerin folgende Formulierung zu verwenden:

„Zuschlag für Verbindungen zu anderen Netzbetreibern“,

wenn sich dies auf den unter 1. beschriebenen Aufschlag bezieht.

Im übrigen wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 04. August 2005 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 1/4, der Antragsgegnerin zu 3/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für die Antragsgegnerin aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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