Landgericht Bonn, 2005-12-15, 6 S 235/05

6 S 235/05Kantonsgericht15.12.2005

Regest

1. Das heimliche Herstellen von Fotos eines Mieters auf dessen gemieteter Terrasse, das Weitergeben dieser Fotos, die Entgegennahme dieser Fotos durch den Vermieter und die Verwendung dieser Fotos durch Einreichung bei Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Mieter verletzen das allgemeine Persönlichkeítsrecht des Mieters und dessen Recht am eigenen Bild. 2. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter Auskunft darüber zu erteilen, von wem er die Fotos erhalten hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 S 235/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-15

Aktenzeichen: 6 S 235/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:1215.6S235.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Leitsätze

Das heimliche Herstellen von Fotos eines Mieters auf dessen gemieteter Terrasse, das Weitergeben dieser Fotos, die Entgegennahme dieser Fotos durch den Vermieter und die Verwendung dieser Fotos durch Einreichung bei Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Mieter verletzen das allgemeine Persönlichkeítsrecht des Mieters und dessen Recht am eigenen Bild.

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter Auskunft darüber zu erteilen, von wem er die Fotos erhalten hat.

Tenor

Das am 29.09.2005 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Bonn - 8 C 209/05 - wird hinsichtlich dessen Urteilsausspruch zu Ziffer 2) des Teilurteilstenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, wer die vier zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder, die die Klägerin und den Zeugen T auf der Terrasse der Klägerin abbilden, der Beklagten zur Kenntnis gebracht hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteils ist vorläufig vollstreckbar.

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