6 T 110/06•Landgericht Bonn, 2006-05-11, 6 T 110/06
Landgericht Bonn, 2006-05-11, 6 T 110/06
6 T 110/06Kantonsgericht11.05.2006
Regest
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen ein Kind -Minderjähriger jünger als 14 Jahre- ist mangels Rechtsschutzinteresses an der Erlangung eines Titels unzulässig, weil gegen ein Kind Ordnungsmittel nach § 890 ZPO wegen deren strafähnlichen Charakters im Hinblick auf dessen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 19 StGB nicht festgesetzt werden können.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 110/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-11
Aktenzeichen: 6 T 110/06
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0511.6T110.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: ZPO § 890, StGB § 19
Leitsätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen ein Kind -Minderjähriger jünger als 14 Jahre- ist mangels Rechtsschutzinteresses an der Erlangung eines Titels unzulässig, weil gegen ein Kind Ordnungsmittel nach § 890 ZPO wegen deren strafähnlichen Charakters im Hinblick auf dessen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 19 StGB nicht festgesetzt werden können.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
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