Landgericht Bonn, 2006-05-11, 6 T 110/06

6 T 110/06Kantonsgericht11.05.2006

Regest

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen ein Kind -Minderjähriger jünger als 14 Jahre- ist mangels Rechtsschutzinteresses an der Erlangung eines Titels unzulässig, weil gegen ein Kind Ordnungsmittel nach § 890 ZPO wegen deren strafähnlichen Charakters im Hinblick auf dessen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 19 StGB nicht festgesetzt werden können.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 110/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-11

Aktenzeichen: 6 T 110/06

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0511.6T110.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: ZPO § 890, StGB § 19

Leitsätze

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen ein Kind -Minderjähriger jünger als 14 Jahre- ist mangels Rechtsschutzinteresses an der Erlangung eines Titels unzulässig, weil gegen ein Kind Ordnungsmittel nach § 890 ZPO wegen deren strafähnlichen Charakters im Hinblick auf dessen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 19 StGB nicht festgesetzt werden können.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.