6 T 61/06•Landgericht Bonn, 2006-05-11, 6 T 61/06
Landgericht Bonn, 2006-05-11, 6 T 61/06
6 T 61/06Kantonsgericht11.05.2006
Regest
Dem Schuldner, der im Insolvenzeröffnungsverfahren die Unzulässigkeit des Eröffnungsverfahrens einwendet und das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bestreitet, der deshalb auch keinen Eigenantrag und keinen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen kann, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für das Insolvenzeröffnungsverfahren gewährt werden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 61/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-11
Aktenzeichen: 6 T 61/06
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0511.6T61.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: Inso § 4, ZPO §§ 114 ff
Leitsätze
Dem Schuldner, der im Insolvenzeröffnungsverfahren die Unzulässigkeit des Eröffnungsverfahrens einwendet und das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bestreitet, der deshalb auch keinen Eigenantrag und keinen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen kann, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für das Insolvenzeröffnungsverfahren gewährt werden.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 13.02.2006 –98 IN 348/05-, durch den dem Schuldner Prozesskostenhilfe versagt worden ist, und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.03.2006 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners vom 06.01.2006 an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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