Landgericht Bonn, 2006-06-28, 1 O 392/05

1 O 392/05Kantonsgericht28.06.2006

Regest

1. Die Erklärung, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, erfasst im Zweifel nur solche Forderungen, die bei Abgabe der Erklärung noch nicht verjährt waren. 2. Eine Erstreckung eines solchen Verzichts auch auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Verzichts bereits verjährt sind, muss unzweifelhaft und ausdrücklich erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 1 O 392/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-28

Aktenzeichen: 1 O 392/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0628.1O392.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: Art. 229, § 6 Abs. 3 EGBGB, § 852 Abs. 1 BGB a.F. (bis 31.12.01), §§ 195, 199 BGB n.F.

Leitsätze

Die Erklärung, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, erfasst im Zweifel nur solche Forderungen, die bei Abgabe der Erklärung noch nicht verjährt waren.

Eine Erstreckung eines solchen Verzichts auch auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Verzichts bereits verjährt sind, muss unzweifelhaft und ausdrücklich erfolgen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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