8 S 101/06•Landgericht Bonn, 2006-10-30, 8 S 101/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 S 101/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-30
Aktenzeichen: 8 S 101/06
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:1030.8S101.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Normen: § 524 III ZPO, § 516 II ZPO
Tenor
Die Beklagte wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, nachdem sie die Berufung zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Beklagte zu 82%, der Kläger zu 18%.
Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens wird auf 1.458,12 EUR festgesetzt.
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