Landgericht Bonn, 2006-11-08, 1 O 195/06

1 O 195/06Kantonsgericht08.11.2006

Regest

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei fünf bis acht Zentimeter tiefen Mulden auf öffentlichem Parkplatz.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 1 O 195/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-08

Aktenzeichen: 1 O 195/06

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:1108.1O195.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: BGB § 839

Leitsätze

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei fünf bis acht Zentimeter tiefen Mulden auf öffentlichem Parkplatz.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.