3 O 236/06•Landgericht Bonn, 2006-12-29, 3 O 236/06
Landgericht Bonn, 2006-12-29, 3 O 236/06
3 O 236/06Kantonsgericht29.12.2006
Regest
Zur Berechtigung einer Stornobuchung durch die Bank bei einer Kontogutschrift infolge einer mit ausgespähter PIN und TAN vorgenommenen Überweisung im Online-Banking
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 3 O 236/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-29
Aktenzeichen: 3 O 236/06
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:1229.3O236.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken
Leitsätze
Zur Berechtigung einer Stornobuchung durch die Bank bei einer Kontogutschrift infolge einer mit ausgespähter PIN und TAN vorgenommenen Überweisung im Online-Banking
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
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