Landgericht Bonn, 2007-01-17, 36 B 3/06 = Ns 50 Js 656/02 StA Bonn

36 B 3/06 = Ns 50 Js 656/02 StA BonnKantonsgericht17.01.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 36 B 3/06 = Ns 50 Js 656/02 StA Bonn — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-17

Aktenzeichen: 36 B 3/06 = Ns 50 Js 656/02 StA Bonn

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0117.36B3.06NS50JS656.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. kleine Strafkammer

Normen: §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 3. Alt., 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1, 53 StGB

Tenor

Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Bonn werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges, versuchten Betruges und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt dieser selbst, soweit sie durch seine Berufung verursacht worden sind, im übrigen werden sie der Staatskasse auferlegt.

§§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 3. Alt., 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1, 53 StGB

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