36 B 3/06 = Ns 50 Js 656/02 StA Bonn•Landgericht Bonn, 2007-01-17, 36 B 3/06 = Ns 50 Js 656/02 StA Bonn
Landgericht Bonn, 2007-01-17, 36 B 3/06 = Ns 50 Js 656/02 StA Bonn
36 B 3/06 = Ns 50 Js 656/02 StA BonnKantonsgericht17.01.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 36 B 3/06 = Ns 50 Js 656/02 StA Bonn — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-17
Aktenzeichen: 36 B 3/06 = Ns 50 Js 656/02 StA Bonn
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0117.36B3.06NS50JS656.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. kleine Strafkammer
Normen: §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 3. Alt., 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1, 53 StGB
Tenor
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Bonn werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges, versuchten Betruges und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt dieser selbst, soweit sie durch seine Berufung verursacht worden sind, im übrigen werden sie der Staatskasse auferlegt.
§§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 3. Alt., 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1, 53 StGB
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