5 T 33/07•Landgericht Bonn, 2007-04-02, 5 T 33/07
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 5 T 33/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-04-02
Aktenzeichen: 5 T 33/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0402.5T33.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: § 19 TKV
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 5. März 2007 – 9 C 117/07 - aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,
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die Sperre des Zugangs der Antragstellerin zum Internet zu der U -Online- Nr. 55..................... aufzuheben und den Zugang freizuschalten und
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die Sperre des Festnetz-Telefonanschlusses der Antragsgegnerin zu der Telefonnummer 0........./58.......... aufzuheben und den Telefonanschluss freizuschalten.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antrags-gegnerin.
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