Landgericht Bonn, 2007-04-10, 11 O 165/06

11 O 165/06Kantonsgericht10.04.2007

Regest

Im Internethandel können Endpreise auf Grund einfacher Verknüpfung festgestellt werden, wenn der Interessent zusammengehörige Angaben durch Anklicken von mehreren nach geschalteten Links in einem beworbenen Kopplungsangebot kombiniert und auf Grund seiner Auswahl zu dem Endpreis gelangt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 11 O 165/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-10

Aktenzeichen: 11 O 165/06

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0410.11O165.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2; § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 6

Leitsätze

Im Internethandel können Endpreise auf Grund einfacher Verknüpfung festgestellt werden, wenn der Interessent zusammengehörige Angaben durch Anklicken von mehreren nach geschalteten Links in einem beworbenen Kopplungsangebot kombiniert und auf Grund seiner Auswahl zu dem Endpreis gelangt.

Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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