Landgericht Bonn, 2007-04-25, 5 S 197/06

5 S 197/06Kantonsgericht25.04.2007

Regest

1. Der erhöhte Kostenaufwand bei den Vermietungen von Unfallersatzwagen rechtfertigt in der Regel einen Pauschalen Aufschlag von 25 % auf den Normaltarif. 2. Auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs sind die tatsächlich entstandenen Kosten nur dann ohne Abzug ersetzt, wenn sie tatsächlich niedriger sind als die fiktiven Kosten für die zulässige Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich ersparten Eigenaufwendungen bzw. nur bis zur Grenze der fiktiven ersatzfähigen Kosten.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 5 S 197/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-25

Aktenzeichen: 5 S 197/06

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0425.5S197.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: §§ 249 ff. BGB, §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVersG

Leitsätze

  1. Der erhöhte Kostenaufwand bei den Vermietungen von Unfallersatzwagen rechtfertigt in der Regel einen Pauschalen Aufschlag von 25 % auf den Normaltarif.

  2. Auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs sind die tatsächlich entstandenen Kosten nur dann ohne Abzug ersetzt, wenn sie tatsächlich niedriger sind als die fiktiven Kosten für die zulässige Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich ersparten Eigenaufwendungen bzw. nur bis zur Grenze der fiktiven ersatzfähigen Kosten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, 997,75 € an die Klägerin zu zahlen.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12% und der Beklagte 88%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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