15 O 85/07•Landgericht Bonn, 2007-05-04, 15 O 85/07
Landgericht Bonn, 2007-05-04, 15 O 85/07
15 O 85/07Kantonsgericht04.05.2007
Regest
Es spricht kein Anschein für die Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Befangenheitsgrund zwar schlüssig dargelegt wird, dessen tatsächliche Grundlagen aber unerklärbar bleiben. Vielmehr ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der von dem Ablehnenden behaupteten Tatsachen auch dann erforderlich, wenn den Schilderungen dritter Personen lediglich die gegenteiligen Darstellungen der abgelehnten Richter gegenüber stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - IX ZR 357/01 )
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 15 O 85/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-05-04
Aktenzeichen: 15 O 85/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0504.15O85.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Normen: § 44 ZPO
Leitsätze
Es spricht kein Anschein für die Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Befangenheitsgrund zwar schlüssig dargelegt wird, dessen tatsächliche Grundlagen aber unerklärbar bleiben.
Vielmehr ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der von dem Ablehnenden behaupteten Tatsachen auch dann erforderlich, wenn den Schilderungen dritter Personen lediglich die gegenteiligen Darstellungen der abgelehnten Richter gegenüber stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - IX ZR 357/01 )
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 07. März 2007 gegen die Richterin am Landgericht F wird als unbegründet zurückgewiesen.
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