Landgericht Bonn, 2007-05-10, 3 O 396/05

3 O 396/05Kantonsgericht10.05.2007

Regest

1. Bei Ermittlung des marktüblichen Vergleichszinses ist nach dem Wegfall des Schwerpunktzins der Bundesbank-Zinsstatistik im Jahre 2003 nunmehr der Zinssatz für Konsumentenkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung aus dem deutschen Beitrag für die EWU- Zinsstatistik ( abgedruckt in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank) zugrunde zu legen. Soweit dort eine Bearbeitungsgebühr in den Zinssätzen nicht enthalten ist, muss die marktübliche Bearbeitungsgebühr von 2,5 % nach der Berechnungsmethode der Preisangabenverordnung für die entsprechende Vertragslaufzeit in den effektiven Jahreszins einberechnet werden. Ein Korrekturzuschlag im Hinblick auf die gegenüber der Bundesbank-Zinsstatistik abweichende Erhebungsmethode ist nicht angezeigt, da der deutsche Beitrag zur EWU-Zinsstatistik das entsprechende Marktgeschehen objektiv erfasst und repräsentativ abbildet. 2. Die Beiträge zur Restschuldversicherung können bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses des Ratenkredites kann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie ca. 44 % der Nettokreditsumme ausmachen. 3. Beiträge zur Restschuldversicherung sind nach § 6 Abs. 3 PAngV nur dann bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses zur berücksichtigen, wenn der Abschluss der Versicherung zwingend vom Kreditgeber vorgeschrieben ist. Eine faktische Drucksituation ist nicht ausreichend.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 3 O 396/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-10

Aktenzeichen: 3 O 396/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0510.3O396.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: § 138 BGB

Leitsätze

Bei Ermittlung des marktüblichen Vergleichszinses ist nach dem Wegfall des Schwerpunktzins der Bundesbank-Zinsstatistik im Jahre 2003 nunmehr der Zinssatz für Konsumentenkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung aus dem deutschen Beitrag für die EWU- Zinsstatistik ( abgedruckt in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank) zugrunde zu legen. Soweit dort eine Bearbeitungsgebühr in den Zinssätzen nicht enthalten ist, muss die marktübliche Bearbeitungsgebühr von 2,5 % nach der Berechnungsmethode der Preisangabenverordnung für die entsprechende Vertragslaufzeit in den effektiven Jahreszins einberechnet werden. Ein Korrekturzuschlag im Hinblick auf die gegenüber der Bundesbank-Zinsstatistik abweichende Erhebungsmethode ist nicht angezeigt, da der deutsche Beitrag zur EWU-Zinsstatistik das entsprechende Marktgeschehen objektiv erfasst und repräsentativ abbildet.

Die Beiträge zur Restschuldversicherung können bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses des Ratenkredites kann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie ca. 44 % der Nettokreditsumme ausmachen.

Beiträge zur Restschuldversicherung sind nach § 6 Abs. 3 PAngV nur dann bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses zur berücksichtigen, wenn der Abschluss der Versicherung zwingend vom Kreditgeber vorgeschrieben ist. Eine faktische Drucksituation ist nicht ausreichend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 40.318,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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