Landgericht Bonn, 2007-06-11, 6 T 143/07

6 T 143/07Kantonsgericht11.06.2007

Regest

Wird eine zulässige und begründete Klage zurückgenommen, ohne dass dafür ein prozessrechtlicher Anlass besteht und ohne dass die Beklagte sich zur Kostentragung verpflichtet hat, hat die Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 (1. Halbs.) ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn die Beklagte Kostenantrag stellt. Eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Lasten der Beklagten kommt nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 143/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-06-11

Aktenzeichen: 6 T 143/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0611.6T143.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3

Leitsätze

Wird eine zulässige und begründete Klage zurückgenommen, ohne dass dafür ein prozessrechtlicher Anlass besteht und ohne dass die Beklagte sich zur Kostentragung verpflichtet hat, hat die Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 (1. Halbs.) ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn die Beklagte Kostenantrag stellt. Eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Lasten der Beklagten kommt nicht in Betracht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 05.04.2007 und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 12.04.2007 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus C ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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