Landgericht Bonn, 2007-06-20, 5 T 51/07

5 T 51/07Kantonsgericht20.06.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 5 T 51/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-06-20

Aktenzeichen: 5 T 51/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0620.5T51.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: §§ 66 StBerG, 670, 675 BGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 31.07.2006 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis € 900.

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