5 T 51/07•Landgericht Bonn, 2007-06-20, 5 T 51/07
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 5 T 51/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-06-20
Aktenzeichen: 5 T 51/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0620.5T51.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: §§ 66 StBerG, 670, 675 BGB
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 31.07.2006 wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis € 900.
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